Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese AGB‘s sind auf sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen der  ttec AG anwendbar, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Ergänzend gelten für Softwarelieferungen die Lizenzbedingungen der Hersteller.

1.2  Diese AGB gelten für alle weiteren Lieferungen, wenn sie bei einem früheren Auftrag desselben Kunden gültig vereinbart wurden.

1.3 Mitarbeiter sowie von  ttec AG mit der Erbringung der vertraglichen Leistung beauftragte Dritte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die vom Inhalt des von  ttec AG abgeschlossenen Vertrages abweichen.

2 Lieferung und Leistung

2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsdaten, Masse, Gewichte und Angaben zum Stromverbrauch sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions-und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.

2.2 ttec AG ist berechtigt, einen Auftrag in Teillieferungen/ Teilleistungen zu gliedern und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

2.3 Der Liefertermin wird nach der plangemässen Lieferbereitschaft von  ttec AG vereinbart und versteht sich vorbehaltlich rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei  ttec AG oder beim Hersteller eintreten. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, selbst wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Kunde – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – vom Vertrag zurücktreten.

2.4 Bei Überschreiten eines verbindlichen Liefertermins gerät die  ttec AG in Verzug. Sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde die  ttec AG schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät  ttec AG in Verzug. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so sind Schadenersatzansprüche infolge Verzugs im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Tritt der Kunde zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so ist der Anspruch auf Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf maximal 25 % der vertraglichen Vergütung für Dienstleistungen begrenzt. Eine Haftung für Verzugsschäden ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.

2.5 Bei Verzug der Annahme durch den Kunden hat  ttec AG zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme von Hardware kann  ttec AG Schadenersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schaden bleibt vorbehalten.

 

3 Prüfung und Gefahrübergang

3.1 Bei Lieferung hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit seiner Bestellung zu überprüfen. Offene Mängel sind innert zehn Kalendertagen ab Lieferung zu rügen.

3.2 Unwesentliche Mängel, die den Betrieb des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands nicht ausschliessen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

3.3 Die Gefahr geht mit Übergabe (Lieferung) bzw. Abnahme (Systemintegration) des Vertragsprodukts auf den Kunden über.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 ttec AG behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensteigerungen insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.

4.2 Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innert 15 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/ Leistung, soweit im Einzelfall nicht Teilzahlungen mit gesonderten Fälligkeiten vereinbart sind.

4.3 Der Kunde kann gegen Ansprüche von  ttec AG nur solche eigenen Ansprüche zur Verrechnung bringen, die unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

4.4 Soweit seitens des Kunden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann  ttec AG jederzeit wahlweise Lieferung/ Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von  ttec AG bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung aller im Zusammenhang mit dem Vertrag bestehenden Forderungen.

5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden auch bei anderen und zukünftigen Lieferungen oder bei dessen Zahlungsunfähigkeit kann  ttec AG vom Vertrag zurücktreten und ist berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung.

5.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch  ttec AG gelten im kaufmännischen Verkehr nicht als Vertragsrücktritt.

5.4 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von  ttec AG. Sie dürfen vom Kunden ausschliesslich aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

6 Gewährleistung

6.1 Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nachdem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschliessen.

6.2 Offene Mängel sind innert zehn Kalendertagen ab Lieferung zu rügen. Die  ttec AG gewährleistet während 12 Monaten ab Lieferung, dass die Vertragsprodukte in den Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von  ttec AG ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

6.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiss, unsachgemässen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und / oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

6.4 Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere Personen als All Systems Mitarbeiter oder von  ttec AG hierzu autorisierte Dritte.

6.5 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

6.6 Unabhängig von vorstehendem gibt  ttec AG weiter reichende Garantien der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter ohne dafür selbst einzustehen.

6.7 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von  ttec AG Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von  ttec AG über. Falls  ttec AG Mängel innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet  ttec AG nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

6.8 Die Arbeitskosten einer Nachbesserung übernimmt  ttec AG. Soweit eine Nachbesserung eine Ausweitung des Lieferumfangs gegenüber dem Lieferprogramm gemäss Auftrag bedingt, sind die zusätzlichen Komponenten und der Aufwand für deren Integration vom Kunden zu bezahlen.

6.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist  ttec AG berechtigt, für ihre Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

7 Haftungsbeschränkung

7.1 Ist  ttec AG aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und nach Massgabe dieser Bedingungen zu Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt:

Eine Haftung ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden, höchstens jedoch auf 25% des Auftragswertes begrenzt. Diese Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

7.2 Ist ein Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet  ttec AG nur für die mit der Schadensregulierung beim Kunde eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile.

7.3 Für Mangelfolgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit jede Haftung ausgeschlossen. Die Folgen eines Lieferverzuges sind in Ziffer 2 dieser Bedingungen abschliessend geregelt.

8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1 Die  ttec AG vertreibt ausschliesslich Produkte, deren Hersteller die legitime Inhaberschaft an allen erforderlichen Urheber- Marken- und sonstigen Schutzrechten an den Produkten beanspruchen.  ttec AG übernimmt selbst jedoch keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.

8.2 Soweit gelieferte Produkte / Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden erbracht wurden, hat dieser  ttec AG von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

8.3 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäss den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungs-beschränkungen. Die Softwarevergütung schliesst die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.

9 Besondere Regelungen für Miete

9.1 Einzelheiten über den Mietgegenstand (Gerätenummer, Installationsbeschreibung, Zustand etc. sowie Versionsnummer, zugesicherte Eigenschaften, Aufstellungsort, Mietzins, Laufzeit etc.) ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag. Nachstehende Regelungen gelten in Ergänzung des Mietvertrags.

9.2 Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei einem Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Mietbeginn 20%, bis zu 7 Tagen vor Mietbeginn 50 %, bis zu 3 Tagen vor Mietbeginn 100% des vereinbarten Mietzinses zu entrichten. Hinzu kommen etwaige weitere Kosten, wie Transport u.ä. für welche ebenfalls vorgenannte Regelung gilt. Für die Zahlung dieser Beträge gilt Ziffer 4 dieser AGB entsprechend.

9.3 ttec AG führt diese in angemessenen Zeitabständen sowie bei technischen Störungen durch. Diese hat der Mieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9.4 Der monatliche Mietzins vermindert sich um 1/30 für jeden Kalendertag, an dem der Mietgegenstand im Gewährleistungsfall länger als 12 Stunden nicht eingesetzt werden kann. Gilt dies nur für Teile des Mietgegenstands oder ist die Funktionsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, reduziert sich dieser Betrag entsprechend.

9.5 Die  ttec AG ist berechtigt, die Überlassung der Mietsache von dem Zahlungseingang eines angemessenen Mietvorschusses und / oder einer Kaution abhängig zu machen.

9.6 Mit Ende der Vertragslaufzeit ist die Mietsache vom Mieter an  ttec AG in deren Geschäftsräumen zurückzugeben. Kosten für Abbau, Verpackung, Transport u.ä. trägt der Mieter; ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen .Im Falle einer vom Mieter verschuldeten verspäteten Herausgabe der Mietsache zahlt dieser eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zuzüglich 20 %; die Geltendmachung weiteren Schadens ist hiervon unberührt.

9.7 Untervermietung ist ausgeschlossen. Bei Verstoss gegen diese Verpflichtung oder sonstigem vertragswidrigen Gebrauch ist  ttec AG berechtigt, den Mietgegenstand unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen.

 

10 Export- und Importgenehmigungen

10.1 Von  ttec AG gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunde genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Ausfuhrvorschriften der Schweiz und allfälliger weiterer Bestimmungsländer. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dessen eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Aussenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

11 EU-Einfuhrumsatzsteuer

11.1 Soweit der Kunde seinen Sitz innerhalb der EU hat, ist er zur Einhaltung der Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an  ttec AG zu erteilen.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine angemessene Bearbeitungsgebühr – der  ttec AG aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von  ttec AG abzutreten.

12.2 Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Gossau SG.

12.3 Es gilt schweizerischer Recht unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.4 Die Auftragsabwicklung durch  ttec AG erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 
Arnegg, Oktober 2013